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   VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677   

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https://dejure.org/2018,11695
VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677 (https://dejure.org/2018,11695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677 (https://dejure.org/2018,11695)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. März 2018 - 20 ZB 18.30677 (https://dejure.org/2018,11695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 138 Nr. 6; AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 3
    Fehlende Urteilsbegründung als Berufungszulassungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 6 VwGO wegen pauschaler Verneinung eines innerstaatlichen Konflikts in der Region Bagdad im Irak seitens des Gerichts

  • rewis.io

    Fehlende Urteilsbegründung als Berufungszulassungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 6 VwGO wegen pauschaler Verneinung eines innerstaatlichen Konflikts in der Region Bagdad im Irak seitens des Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677
    Damit liegt der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO im Ergebnis nicht vor (BVerwG, B.v. 20.8.1993 - 9 B 512/93 - DVBl. 1994, 210, Leitsatz).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677
    Das Verwaltungsgericht führt auf den Seiten 6 und 7 des streitgegenständlichen Urteils zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2014 (C-285/12) aus, wann von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen ist und wann einem Ausländer im Sinne dieser Bestimmung ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts droht.
  • VG Weimar, 11.05.2017 - 5 K 20276/16

    Irak, gefahrerhöhende Umstände, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Bagdad,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677
    Dagegen hätten in letzter Zeit mindestens zwei Verwaltungsgerichte, insbesondere das Verwaltungsgericht Weimar (U.v. 11.5.2017 - 5 K 20276/16 We) und das VG Braunschweig (U.v. 19.4.2017 - 2 A 312/16) das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Irak in der Region Bagdad bejaht.
  • VG Braunschweig, 19.04.2017 - 2 A 312/16

    Irak, Sunniten, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.03.2018 - 20 ZB 18.30677
    Dagegen hätten in letzter Zeit mindestens zwei Verwaltungsgerichte, insbesondere das Verwaltungsgericht Weimar (U.v. 11.5.2017 - 5 K 20276/16 We) und das VG Braunschweig (U.v. 19.4.2017 - 2 A 312/16) das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Irak in der Region Bagdad bejaht.
  • VG Chemnitz, 24.06.2021 - 2 K 56/17

    Irak: Keine glaubhaft vorgebrachte Vorverfolgung eines Antragstellers aus Bagdad;

    Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass ein möglicherweise in Bagdad noch immer bestehender innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (bejahend, allerdings mit Erkenntnismitteln überwiegend aus den Jahren 2016 und 2017, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 9. Mai 2018 - 15a K 5342/17.A -, juris Rn. 20 ff. und v. 7. März 2018, - 15a K 7127/16.A -, juris Rn. 23 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 26. Januar 2017 - A 3 K 4020/16 -, juris Rn. 2 1 ; überzeugender wohl eher die gegenteilige Auffassung, welche einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Bagdad verneint: VG Köln, Urt. v. 26.06.2018 - 12 K 3225/17.A -, juris Rn. 40 ff. und v. 16. April 2018 - 18 K 11308/16.A - juris; auch VG Ansbach, Urt. v. 5. Februar 2018 - AN 2 K 16.31951 -, juris, jedoch ohne Benennung konkreter Erkenntnismittel, Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt vom BayVGH, Beschl. v. 27. März 2018 - 20 ZB 18.30677 -, juris), der sich jedoch keinesfalls auf Gewalt im Zusammenhang mit inneren Unruhen und bei Demonstrationen begründen kann, zwar weiterhin Zivilpersonen schädigt.
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